Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Geltungsbereich
- Die Lieferungen sämtlicher von The Better Link GmbH (nachfolgend TBL genannt) vertriebener Produkte (Geräte, Zubehör und Ersatzteile) und Dienstleistungen (Beratung, Installation und Wartung) erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
- Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss. Spätestens mit Entgegennahme der Ware und/oder Dienstleistung gelten diese AGB als angenommen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses selbst.
- Von TBL im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ausgedruckte oder per E-Mail versandte Geschäftspost, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.
- Vereinbarungen über den Kauf von Hardware (inklusive Betriebssoftware) einerseits und solche über Anwendersoftware andererseits stellen zwei rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Verträge dar, selbst wenn sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung getroffen oder in einer einheitlichen Auftragsbestätigung festgehalten worden sind. Rechtliche Mängel oder Leistungsstörungen in dem einen Vertragsverhältnis haben nur dann Auswirkungen auf das andere, wenn der bei Bestellung ausdrücklich erklärte Wille des Kunden auf den Erwerb eines einheitlichen Kaufgegenstandes gerichtet war.
§2 Angebote und Vertragsabschluss
- Angebote von TBL sind freibleibend und unterstehen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich als Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande.
- Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
- Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem Angebot von TBL in den Besitz des Kunden gelangen, bleiben vorbehalten. Diese Dokumente dürfen Dritten außer in Fällen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Scheitern des Vertrags auf Verlangen an TBL zurückzugeben.
- Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z. B. Muster und Zeichnungen. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde TBL von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei.
- Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten.
§3 Preise und Zahlungsbedingungen
- An die in den Angeboten enthaltenen Preise hält sich TBL 14 Tage ab deren Datum gebunden, es sei denn, es handelt sich um ein freibleibendes Angebot.
- Die von TBL in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer; zusätzliche Lieferungen und Leistungen (z. B. Verpackung, Zölle etc.) werden gesondert berechnet. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
- Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate und treten Kostensteigerungen ein, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Rohstoffpreiserhöhungen, Inflation), sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an TBL zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn TBL über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Wenn TBL Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere dieser seine Zahlungen einstellt, so ist TBL berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. TBL ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TBL anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können TBL gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TBL anerkannt sind.
§4 Lieferung und Abnahme
- Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform. Angegebene Lieferfristen beginnen grundsätzlich ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferung- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
- Die Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk oder Lager von TBL verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist. TBL ist im Rahmen des dem Kunden Zumutbaren zu Teillieferungen berechtigt.
- Sollte TBL die Einhaltung vereinbarter Liefertermine wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel unmöglich sein, so ist TBL berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Im Falle der Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten ist der Kunde berechtigt, die Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist bereits überschritten oder TBL in Verzug war.
- Bei schuldhafter Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist steht dem Kunden das Recht zu, TBL eine angemessene Frist zur Lieferung bzw. Leistung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen einer Verzögerung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht, soweit TBL nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, oder soweit es sich nicht um eine schuldhaft verursachte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.
- Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet, wobei TBL berechtigt ist, von 1 % des Rechnungsbetrages der Ware für jeden angefangenen Monat auszugehen.
- Der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Kunden ebenso vorbehalten wie TBL die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
- Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung, sind der Wahl durch TBL überlassen und erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen und mit verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch TBL gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
§5 Gefahrenübergang
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über. Bei Anlieferung durch TBL trägt TBL die Gefahr bis zur Anlieferung an der Empfangsstelle. Vorstehendes gilt auch bei Teillieferungen.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus §6 entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Transportschäden muss der Kunde fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o. ä. selbst geltend machen.
- Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§6 Gewährleistung
- TBL gewährleistet für die Dauer von zwölf Monaten nach Gefahrübergang, dass gelieferte Geräte und andere Vertragsgegenstände frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von TBL nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Produkte unsachgemäß verwendet oder repariert, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche des Kunden wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
- Der Kunde ist verpflichtet, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sofort beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch acht Werktage nach Empfang und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau TBL schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind TBL unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Anderenfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.
- Wird die gelieferte Ware durch TBL installiert und in Betrieb genommen, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird. Installationsmängel sind sofort im Beisein des Monteurs oder Vertreters von TBL zu rügen. Nach erfolgter Abnahme sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht verdeckte Mängel betreffen.
- Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von TBL auf kostenlose und frachtfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung. TBL ist berechtigt, die Nachbesserung durch den Hersteller ausführen zu lassen. Im Fall der Ersatzlieferung gehen die beanstandeten Waren im Zeitpunkt, in dem TBL die Beanstandung anerkennt, in das Eigentum von TBL über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein weiterer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsversuch nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche kann der Kunde nur unter den in §7 benannten Voraussetzungen geltend machen.
- Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn TBL nach Mitteilung des Mangels nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die nach dem Ermessen von TBL notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn TBL mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TBL Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass TBL von dem Schaden unverzüglich verständigt wird.
§7 Allgemeine Haftungsbegrenzung
- TBL haftet bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens, die durch die schuldhafte Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder wesentlicher Nebenpflichten entstanden sind, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf und die für die Erreichung des Vertragszwecks wichtig sind (Kardinalpflichten). Ebenso haftet TBL beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften und für Schäden, die durch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertraglicher, nicht zu den Kardinalpflichten gehöriger Nebenpflichten (einfache Nebenpflichten) durch Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Mitarbeiter von TBL entstanden sind.
- Ist eine Haftung nach §7 Abs. 1 nicht begründet, so ist die Haftung von TBL bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit sowie für grob fahrlässiges Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen auf die Ersatzleistung der Betriebshaftpflichtversicherung von TBL mit einer Deckungssumme von EUR 1.000.000 pro vorhersehbaren Schadensereignis beschränkt. Für den Fall, dass dieser Versicherungsschutz nicht oder nicht vollständig zugunsten des Kunden besteht, haftet TBL bis zum Betrag von EUR 25.000 unmittelbar. Eine weitergehende Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
- TBL haftet nicht für ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, ein von TBL garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet TBL nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden, können.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die außervertragliche und vorvertragliche Haftung. Sie gelten jedoch nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von TBL entstanden sind, sowie eine Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Soweit die Haftung von TBL beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von TBL.
- Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren mit dem Ende der Gewährleistungsfrist aus §6 Abs. 1, spätestens jedoch sechs Monate nach Entstehung des Anspruchs, soweit nicht Ansprüche aus arglistigem Verhalten, aus Produzentenhaftung oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden.
§8 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die TBL aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden TBL die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach TBLs Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von TBL. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für TBL als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für TBL. Erlischt das (Mit-) Eigentum von TBL durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf TBL übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von TBL unentgeltlich. Ware, an der TBL (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen und aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an TBL ab. TBL ermächtigt ihn widerruflich, die an TBL abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von TBL hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug) ist TBL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§9 Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen
- Soweit zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt TBL dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nur im Verbund mit der dazugehörigen Hardware übertragbares Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden.
- Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte TBL oder ihren Zulieferern zustehen.
- TBL wird den Kunden wegen Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten, Marken oder Patenten freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt vom Kunden. Die Freistellungsverpflichtung von TBL ist betragsmäßig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freistellung ist, dass TBL die Führung von Rechtsstreiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Bauweise der Liefergegenstände von TBL ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
- TBL hat wahlweise das Recht, sich von den in §9 Abs. 3 übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass sie entweder a) die erforderlichen Lizenzen bzgl. der angeblich verletzten Patente beschafft oder b) dem Kunden einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bzgl. des Liefergegenstandes beseitigen.
- Sollte TBL zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist TBL berechtigt, nach eigener Wahl auf eigene Kosten für den Kunden das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu benutzen, auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt; die Betriebssoftware, Geräte oder Teile hiervon zurückzunehmend und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nützungsgebühr zu erstatten.
- TBL treffen keine Verpflichtungen, wenn die Betriebssoftware, Maschinen oder Teile hiervon vom Kunden gerändert oder mit nicht von TBL zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.
§10 Schlussbestimmungen
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Geschäftsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISC) sind ausgeschlossen.
- Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist Cremlingen; Erfüllungsort für Lieferverpflichtungen von TBL ist jedoch der Sitz des von TBL mit der Lieferung beauftragten Werks oder Lagers.
- Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nach Wahl der klagenden Partei Braunschweig oder der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei.
- Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
- Sämtliche früheren allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ungültig.